Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – BTT Personal GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

1. Die BTT Personal GmbH (Verleiher) ist Inhaberin einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), erteilt am 25.04.2019 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern mit Sitz in Nürnberg.

2. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Arbeitnehmerüberlassungsverträge (AÜV) mit dem Entleiher, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Abweichende Bestimmungen und AGB des Entleihers müssen vom Verleiher ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verleiher in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Entleihers das Vertragsangebot des Entleihers vorbehaltlos annimmt.

§ 2 Arbeitnehmerüberlassung

1. Der Verleiher stellt dem Entleiher Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des AÜG, der Bestimmungen des AÜV und dieser AGB vorübergehend zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Der AÜV bedarf der Schriftform. In ihm sind die Einzelheiten des Einsatzes wie Beginn, Einsatzort und Name des Leiharbeitnehmers zu regeln.

2. Die Leiharbeitnehmer sind nach dem fachlichen Anforderungsprofil des Entleihers ausgewählt und auch ausschließlich nach diesem einzusetzen. Änderungen der Einsatzzeit, des Einsatzortes oder der auszuführenden Tätigkeit bedürfen der Abstimmung zwischen Verleiher und Entleiher.

3. Der Entleiher wird alle Personalanforderungen so rechtzeitig mitteilen, dass der Verleiher in die Lage versetzt wird, die zum Einsatz vorgesehenen Leiharbeitnehmer zumindest 4 Werktage vor dem geplanten Einsatz zu informieren. Erfolgt die Anforderung zu einem späteren Zeitpunkt, wird sich der Verleiher nach besten Kräften bemühen, die Personalanforderungen zu erfüllen.

4. Der Entleiher ist verpflichtet, am Einsatzende, spätestens aber wöchentlich, auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Einsatzstunden der Leiharbeitnehmer durch Unterschrift zu bestätigen. Nachträgliche Einwendungen gegen die unterzeichneten Tätigkeitsnachweise sind ausgeschlossen.

5. Die Stornierung einer Bestellung ist nur bis zu 21 Tage vor Einsatzbeginn kostenfrei möglich. Bei einer Stornierung zwischen 8 und 20 Tagen vor Einsatzbeginn werden 50 % des Stundenverrechnungssatzes für die geplante Dauer berechnet, bei einer Stornierung bis zu 7 Tagen vor Einsatzbeginn werden 100 % des Stundenverrechnungssatzes für die geplante Dauer berechnet.

§ 3 Austausch

Stellt der Entleiher bis zu 3 Stunden nach Arbeitsbeginn eines Leiharbeitnehmers fest, dass dieser nicht die fachliche Eignung besitzt, kann der Entleiher den Austausch des Leiharbeitnehmers verlangen. Der Verleiher bemüht sich, im Rahmen des Möglichen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen, der Entleiher verpflichtet sich, diesen bei Eignung abzunehmen. Bis zu 3 Arbeitsstunden und An- und Abreisekosten des Leiharbeitnehmers werden dem Entleiher in diesem Fall nicht berechnet.

1. Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit Wirkung zum nächsten Arbeitstag zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer personen- und/ oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Der Verleiher ist auf Verlangen des Entleihers dazu verpflichtet, eine gleichwertige Ersatzkraft zu stellen.

2. Handelt es sich um einen eintägigen Einsatz, so steht dem Entleiher das Recht zu, den Einsatz eines Leiharbeitnehmers durch mündliche Erklärung ihm gegenüber zu beenden. War die Ablehnung aufgrund eines wichtigen Grundes in der Person oder dem Verhalten des Leiharbeitnehmers berechtigt, wird der Verleiher nur den tatsächlichen Einsatz dieses Leiharbeitnehmers berechnen, andernfalls steht ihm die ungekürzte Vergütung zu. Der Entleiher kann nicht verlangen, dass dieser Leiharbeitnehmer noch für denselben eintägigen Einsatz ausgetauscht wird.

3. Während des Einsatzes kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer mit einer angemessenen Frist abberufen, sofern er ihn gleichzeitig durch einen anderen, in gleicher Weise geeigneten Leiharbeitnehmer ersetzt.

§ 4 Vergütung (in Anlehnung an den iGZ)

1. Der vom Entleiher an den Verleiher zu zahlende Stundenverrechnungssatz und etwaig zu erstattende Fahrtkosten ergeben sich aus dem Rahmen-AÜV bzw. dem Angebot. Das gleiche gilt für Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. Arbeit an Heiligabend und Silvester.

2. Sofern im Rahmen-AÜV keine abweichende Regelung getroffen wird, werden die folgenden Zuschläge bezogen auf den Stundenverrechnungssatz berechnet:

a. für geleistete Mehrarbeit (ab der 41. Wocheneinsatzstunde) 25 %
für Nachtarbeit (23.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 25 %
für Arbeit an Sonntagen 50 %
b. für Arbeit an Feiertagen sowie Heiligabend und Silvester (von 14.00 bis 06.00 Uhr) 100 %
Von mehreren Zuschlägen wird nur der jeweils Höchste berechnet. Nachtarbeitszuschläge sind hiervon ausgenommen. Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten der Leiharbeitnehmer werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.

3. Sofern im Rahmen-AÜV oder im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wird, gilt eine tägliche Mindesteinsatzzeit von 8 Stunden. Der Entleiher hat die vereinbarte Mindesteinsatzzeit zu vergüten, auch wenn er den/die Leiharbeitnehmer kürzer eingesetzt hat. Angefangene Viertelstunden werden mit 25 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet.

4. Die Rechnungslegung erfolgt nach Beendigung des Einsatzes. Dauert der Einsatz länger als eine Woche, ist der Verleiher zur wöchentlichen Rechnungslegung berechtigt. Die Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Entleiher verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen, insbesondere Vergütung für Mehrarbeit und Trinkgelder direkt an den Leiharbeitnehmer auszuzahlen.

5. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderungen des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 5 Vorbeschäftigung bei dem Entleiher

1. Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe dieses Vertrags ein Leiharbeitnehmer überlassen werden wird, mit dem der Entleiher in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Diese Informationspflicht besteht gleichermaßen, wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Überlassung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, das mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet. Sofern in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit diesem einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildenden Unternehmen bestand, wird der Entleiher den Verleiher unverzüglich die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers mitteilen.

2. Der Entleiher stellt den Verleiher auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen eines an ihn überlassenen Leiharbeitnehmers frei, die dieser wegen einer Verletzung des „Equal Treatment“-Prinzips gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG geltend macht, soweit diese Ansprüche auf (i) einen Verstoß gegen die vorstehende Informationspflicht oder (ii) falschen oder fehlenden Informationen des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen i. S. v. § 9 Nr. 2 AÜG beruhen.

§ 6 Direktionsrecht, Unterweisungspflicht

1. Der Entleiher darf den überlassenen Leiharbeitnehmer nur mit den nach dem Vertrag vorgesehenen Arbeiten beschäftigen. Änderungen des Arbeitseinsatzes sind jeweils mit dem Verleiher zu vereinbaren.

2. Der Entleiher ist berechtigt, dem überlassenen Leiharbeitnehmer wegen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und ist verpflichtet, die Arbeitsausführung zu überwachen. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer in die notwendigen Arbeitsabläufe und den Gebrauch technischer Geräte einzuweisen.

§ 7 Schutzpflichten des Entleihers

1. Die Leiharbeitnehmer unterliegen während des Einsatzes in dem Betrieb des Entleihers den für den Entleiherbetrieb geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Entleiher. Dieser stellt sicher, dass die Leiharbeitnehmer die betrieblichen Einrichtungen der Arbeitssicherheit ungehindert nutzen können. Er hat die Leiharbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

2. Der Entleiher informiert den Verleiher über alle wesentlichen Merkmale der von den Arbeitnehmern auszuübenden Tätigkeiten sowie die hierfür erforderlichen Qualifikationen, Schutzausrüstung und/oder Gesundheitsuntersuchungen. Eine ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von dem Entleiher unentgeltlich gestellt. Sollten die Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder der Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeiten ablehnen, haftet der Entleiher für den bei dem Verleiher entstandenen Lohnkosten.

3. Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher einen Arbeits- oder Wegeunfall eines Leiharbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu melden und innerhalb von drei Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193 SGB VII genügt. Der Entleiher ist verpflichtet, einen solchen Unfall dem Verleiher zu melden und dem Verleiher die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Der Entleiher ist dazu verpflichtet, die Leiharbeitnehmer nur innerhalb der durch das Arbeitszeitgesetz geregelten Grenzen zu beschäftigen sowie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu gewährleisten. Soweit über die gesetzlichen Grenzen hinausgehende Arbeitszeiten oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen einer behördlichen Genehmigung bedürfen, hat der Entleiher diese zu erwirken.

§ 8 Informationspflichten des Entleihers

1. Der Entleiher hat den Verleiher darüber zu informieren, wenn in dem Betrieb, in dem die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, eine betriebliche Vereinbarung besteht, die Leistungen für Leiharbeitnehmer vorsieht.

2. Die Stundenverrechnungssätze des Verleihers basieren auf dem Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit. Bei Eintreten von Equal Pay gemäß § 8 AÜG nach 9 Monaten Überlassung an denselben Entleiher wird der Stundenverrechnungssatz je nach Höhe des Vergleichslohns im Betrieb des Entleihers neu berechnet.

§ 9 Übernahme von Leiharbeitnehmern / Vermittlungsprovision

1. Soweit der Entleiher mit Leiharbeitnehmern während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht, ist der Verleiher berechtigt, ein Vermittlungshonorar in Höhe des 200-fachen des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zu verlangen. Das Honorar reduziert sich pro vollständigem Monat Überlassungsdauer als Leiharbeitnehmer um 1/12. Nach einer Überlassungsdauer von zwölf Monaten hat der Entleiher kein Vermittlungshonorar zu zahlen. Der Entleiher hat das Vermittlungshonorar auch dann zu zahlen, wenn er den Leiharbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung in ein Arbeitsverhältnis übernimmt und die Begründung des Arbeitsverhältnisses auf die Überlassung zurückzuführen ist. Der Entleiher kann den Gegenbeweis führen.

2. Das Vermittlungshonorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.

3. Die Vergütungsregelungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber die von dem Vermittler überlassenen Bewerberprofile und/oder Personalunterlagen an Dritte weitergibt und diese Informationsweitergabe mitursächlich dafür ist, dass zwischen dem Dritten und dem freien Mitarbeiter ein Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrag geschlossen wird. Das Vermittlungshonorar wird in diesem Fall von dem Auftraggeber geschuldet. Etwaige Ansprüche des Vermittlers gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf die Vergütungspflicht des Auftraggebers gemäß Satz 1 und 2 werden jedoch etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.

§ 10 Verschwiegenheit

Der Verleiher hat den überlassenen Leiharbeitnehmer hinsichtlich der Angelegenheiten seiner Tätigkeit bei dem Entleiher zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht berechtigte Interessen des Verleihers entgegenstehen.

§ 11 Haftung

1. Der Verleiher stellt sorgfältig geprüfte und nach den vereinbarten Qualifikationen ausgewählte Leiharbeitnehmer zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung der bereitgestellten Leiharbeitnehmer für die zu übertragene Tätigkeit zu überzeugen.

2. Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung seiner Leiharbeitnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung des Verleihers ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Entleiher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Leiharbeitnehmer. Mit Rücksicht darauf, dass die Leiharbeitnehmer in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Entleihers unter dessen Weisung und Aufsicht tätig werden, haftet der Verleiher insbesondere nicht für Schäden, die seine Leiharbeitnehmer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Leiharbeitnehmer des Verleihers während Ihrer Tätigkeit für den Entleiher zu Schaden kommen, hat der Entleiher den Verleiher von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

3. Der Verleiher übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn seine Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.

4. Sollten die Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher für den bei dem Verleiher entstandenen Lohnausfall.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser AGB oder des AÜV haben nicht die Unwirksamkeit der AGB oder des AÜV zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Teilbestimmung tritt eine solche, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des AÜV bedürfen der Schriftform. Das gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

3. Erfüllungsort ist der Ort der örtlich zuständigen Niederlassung des Entleihers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten dem AÜV ist München.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stellenportal BTT GmbH für Personalsuchende

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stellenportal BTT GmbH für Personalsuchende (im Folgenden AGB) gelten für alle zwischen der BTT GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Mike Tennenbaum, Maronstr. 3, 81373 München, Telefon: +49-(0) 1731086334, E-Mail: stellenportal@btt-traumjob.de (im Folgenden: Anbieter) und dem Personalsuchenden abgeschlossenen Verträge. Abweichende Bedingungen des Personalsuchenden werden nicht anerkannt.

2. Personalsuchende im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Unternehmer (§ 14 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Diese AGB richten sich nicht an Endverbraucher gemäß § 13 BGB.

3. Das Stellenportal dient der Vermittlung von Fachpersonal. Personalsuchende können nur an dem Service teilnehmen, wenn sie eine selbständige oder unselbständige Niederlassung in ‚Deutschland oder in anderen EU-Ländern dauerhaft unterhalten.

4. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit ohne Vorankündigung anzupassen. Die jeweils aktuelle Version der AGB ist auf http://www. stellenportal@btt-traumjob.de einsehbar.

 

§ 2 Leistungsumfang

1. Der Anbieter stellt unter http://www. stellenportal@btt-traumjob.de ein Bewerberportal zur aktiven Vermittlung von Fach- und Nachwuchskräften in Deutschland und allen EU-Ländern zur Verfügung. Für registrierte Unternehmen („Personalsuchende“) werden auf dem Stellenportal BTT GmbH folgende Leistungen angeboten:

a. Unbegrenzter und exklusiver Lesezugriff auf Profile von Bewerbern, die von anderen Unternehmen im Falle von Ablehnungen im Bewerbungsverfahren, auslaufenden Verträgen, Freisetzungen u.ä. empfohlen werden

b. Schaltung von Stellenanzeigen

c. Zugriff auf Datenbank BTT GmbH

d. Marketing und Suchmaschinenoptimierung

e. Wahrnehmung von Sonderleistungen des externen Webdienstleisters Datadialog zu vergünstigten Konditionen

2. Schaltung von Stellenanzeigen: Personalsuchende haben die Möglichkeit Stellenanzeigen auf dem Stellenportal BTT GmbH zu schalten. Personalsuchende können Stellenanzeigen selbst erstellen und selbst pflegen.

3. Der Anbieter ist berechtigt, die Inhalte bzw. Dienste des Stellenportals BTT GmbH jederzeit dauerhaft oder vorübergehend zu verändern, einzuschränken, einzustellen oder auszutauschen sowie neue Inhalte bzw. Dienste hinzuzufügen. Diese Änderungen unterliegen diesen AGB. Der Personalsuchende wird hierüber per E-Mail informiert. Durch die weitere Nutzung der Dienste erklärt sich der Personalsuchende stillschweigend mit den Änderungen einverstanden, sofern er diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe widerspricht.

4. Aussagen und Erläuterungen zu dem Stellenportal in Werbematerialien sowie auf der Website des Anbieters verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft. Aussagen zum Leistungsgegenstand stellen nur dann Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne dar, wenn diese schriftlich erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als „Garantie“ oder „Zusicherung“ gekennzeichnet sind.

 

§ 3 Keine Vertragsabschlüsse über den Anbieter

Der Anbieter selbst ist nur technischer Dienstleister. Alle etwaigen Verträge über das Stellenportal BTT GmbH werden nur durch den Anbieter vermittelt. Der Anbieter wird nicht selbst Vertragspartner der ausschließlich zwischen dem Personalsuchenden und dem Bewerber geschlossenen Verträge. Auch die Erfüllung der über das Stellenportal BTT GmbH geschlossenen Verträge erfolgt ausschließlich zwischen dem Personalsuchenden und dem Bewerber.

 

§ 4 Registrierung

1. Die Inanspruchnahme des Stellenportals BTT GmbH durch den Personalsuchenden erfordert dessen Registrierung. Die Registrierung erfolgt durch Eröffnung eines Kontos über das Stellenportal des Anbieters unter http://www. stellenportal@btt-traumjob.de. Die Registrierung erfolgt hier durch das Ausfüllen des Registrierungsformulars unter der Rubrik „Registrierung als neues Unternehmen“.

2. Erforderliche Angaben sind Firma, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Geschäftssitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Branche, Vor- und Zuname des Ansprechpartners. Die Angabe der Mobilnummer, Telefaxnummer und Homepage erfolgt freiwillig. Der Personalsuchende versichert, dass alle Angaben vollständig und inhaltlich richtig getroffen werden. Der Personalsuchende ist verpflichtet, sämtliche Änderungen seiner Daten unverzüglich online auf http://www. stellenportal@btt-traumjob.de zu korrigieren. Durch Setzen eines „Hakens“ bestätigt der Personalsuchende, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Datenschutzerklärung gelesen hat und akzeptiert. Diese Erklärungen werden durch den Anbieter gespeichert. Der Anbieter bestätigt die Anmeldung per E-Mail an die vom Personalsuchenden angegebene E-Mail-Adresse. Der Personalsuchende aktiviert sein Profil, indem er dem Link in der Bestätigungsemail des Anbieters folgt.

3. Ist der Personalsuchende auf dem Stellenportal BTT GmbH bereits registriert, kann er sich mit seiner E-Mail-Adresse und seinem Passwort anmelden und gelangt direkt zu seiner Profilansicht.

4. Das Passwort kann jederzeit in der Profilansicht des Personalsuchenden geändert werden. Der Personalsuchende kann ein vergessenes Passwort bei dem Anbieter erneut anfordern.

5. Der Personalsuchende ist verpflichtet, sein Passwort geheim zu halten. Bei Anhaltspunkten, dass ein Konto von Dritten missbräuchlich genutzt wird, ist der Personalsuchende verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu informieren. Der Personalsuchende haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seines Kontos vorgenommen werden.

6. Der Personalsuchende hat gemäß § 2 Abs. 1 c dieser AGB die Möglichkeit, für sein Nutzerprofil eigene Unterbereiche (sog. Microsites) zu erstellen. Der Personalsuchende ist dafür verantwortlich, dass seine Microsite nicht missbräuchlich ist, nicht gegen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen verstößt, keine Urheber-, Marken- und/oder sonstigen Rechte verletzt und nicht anstößig auf die Öffentlichkeit wirkt.

7. Jeder Personalsuchende darf sich nur einmal registrieren und nur ein Konto auf dem Stellenportal BTT GmbH des Anbieters anlegen. Doppelte Registrierungen werden durch den Anbieter ohne Vorankündigung unverzüglich entfernt. Konten sind nicht übertragbar. Es ist nicht zulässig, Registrierungen automatisiert zu erstellen.

8. Der Anbieter behält sich vor, Inhalte, Microsites, Stellenzeigen und/oder Nutzerprofile innerhalb des Stellenportals BTT GmbH zu prüfen, zu filtern, zu verändern, zurückzuweisen und/oder zu löschen. Die missbräuchliche Nutzung des Stellenportals BTT GmbH kann die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung des Zugangs sowie eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben. Die Entscheidung, wann eine Nutzung missbräuchlich ist, obliegt dem Anbieter. Der Personalsuchende darf sich in diesem Fall nicht erneut registrieren.

 

§ 5 Beginn, Laufzeit und Beendigung des Accounts

1. Sobald der Personalsuchende gemäß § 4 Absatz 2 dieser AGB dem Link in der Bestätigungsemail des Anbieters im Rahmen der Registrierung gefolgt ist wird hierdurch sein Profil aktiviert hat.

2. Die Aktivierung ist unbefristet. Sollte der Account ein Jahr lang ohne Buchung von zahlungspflichtigen Paketen gem. § 7 dieser AGB genutzt werden, wird der Account gelöscht.

3. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund behält sich der Anbieter vor.

4. Bei Vertragsbeendigung werden sämtliche vom Personalsuchenden hinterlegte Daten innerhalb der gesetzlichen Fristen gelöscht. Für etwaige mit der Vertragsbeendigung verbundene Datenverluste des Personalsuchenden übernimmt der Anbieter keine Haftung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten des Personalsuchenden

1. Der Personalsuchende erhält im Rahmen der vorliegenden AGB das einfache, auf die Dauer der Vertragslaufzeit befristete, auf Dritte nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Dienste des Stellenportals BTT GmbH. Der Personalsuchende ist verpflichtet, die Dienste des Stellenportals BTT GmbH nur gemäß den vorliegenden AGB sowie den jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen.

2. Für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Zusammenhang mit seinen auf dem Stellenportal BTT GmbH angebotenen Dienstleistungen und seinem eigenen Internetauftritt, insbesondere für Informationspflichten gegenüber den Bewerbern, ist der Personalsuchende ausschließlich selbst verantwortlich.

3. Fake-Anzeigen und/oder Gewerbliche Anzeigen jeglicher Art, die nicht Stellenanzeigen sind, direkte oder versteckte Werbung für Dienstleistungen jeder Art oder für Produkte von Drittanbietern, sind nicht gestattet. Die Entscheidung, wann eine Fake-Anzeige und/oder gewerbliche Anzeige bzw. Werbung i.S.d. § 6 Absatz 3 Satz 1 dieser AGB vorliegt, obliegt dem Anbieter.

4. Personalsuchende, die als Personalvermittlungsagentur tätig sind, müssen hierauf klar und für jedermann verständlich in ihrer Stellenanzeige hinweisen. Die Entscheidung, ob ein klar verständlicher Hinweis i.S.d. § 6 Absatz 4 Satz 1 dieser AGB erfolgt ist, obliegt dem Anbieter.

5. Kostenpflichtige Vermittlungen von Bewerbern aus dem Stellenportal BTT GmbH an Unternehmen aus dem Stellenportal (Personalsuchenden) bedürfen der Einwilligung der Bewerber. Diese ist auf Anfrage des Anbieters unverzüglich nachzuweisen.

6. Der Anspruch des Personalsuchenden auf Nutzung des Stellenportals BTT GmbH und der Dienste des Anbieters besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Der Anbieter beschränkt seine Leistungen vorübergehend, wenn dies im Hinblick auf die Durchführung technischer Maßnahmen, Wartungsarbeiten oder Kapazitätsgrenzen erforderlich ist.

7. Geheimhaltung: Sämtliche Daten Dritter, die der Personalsuchende durch die Nutzung des Stellenportals BTT GmbH erhält, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden, insbesondere ist es untersagt, diese Daten weiterzuverkaufen.

8. Ein Verstoß gegen § 6 Absatz 1 bis 7 dieser AGB kann die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung des Zugangs sowie eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 7 Preise

1. Das Stellenportal BTT GmbH hält kostenpflichtige Dienste in Form von Anzeigenpakete bereit. Der Personalsuchende bucht diese und erhält sodann einen
Gutscheincode, der ab Kauf ein Jahr gültig ist. Danach verfällt der Gutscheincode. Die Anzeige bleibt 30 Tage online und wird bei Nichtverlängerung gelöscht.

2. Die Höhe der einzelnen Nutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Preise für Dienstleistungen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, unterliegen der individuellen Absprache zwischen den Personalsuchenden und dem Anbieter.

3. Der Anbieter behält sich vor, die Preise aller Dienste jederzeit zu ändern. Der Personalsuchende ist im Fall einer Erhöhung berechtigt, den Vertrag außerordentlich zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit zu kündigen. Soweit er dieses Recht nicht ausübt und die Leistungen des Anbieters nach dem Geltungsdatum der Preisänderung weiter in Anspruch nimmt, wird die Preisänderung für beide Vertragspartner verbindlich. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Preisänderung.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung

1. Das Nutzungsentgelt wird dem Personalsuchenden jeweils im Voraus in Rechnung gestellt. Sämtliche Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Anbieter über den vollständigen geschuldeten Betrag verfügen kann.

2. Der Einzug von Rechnungsbeträgen soll im Lastschriftverfahren, durch Banküberweisung oder PayPal, etc. erfolgen; im Fall von Rücklastschriften ist der Anbieter berechtigt, ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben, dessen Höhe sich nach der jeweils gültigen Preisliste richtet. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.

3. Beanstandungen des Rechnungsbetrages oder der Vertragsleistung des Anbieters seitens des Personalsuchenden sind spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt schriftlich gegenüber dem Anbieter vorzubringen.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Anbieter vor.

5. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, dem Personalsuchenden die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung des Zahlungsverzugs zu verweigern und ihm den Zugang zu dem Stellenportal BTT GmbH zu sperren. Die Zahlungspflicht des Personalsuchenden besteht ungeachtet der Sperrung fort.

6. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Personalsuchenden nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt, unbestritten oder schriftlich durch den Anbieter anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Personalsuchende nur ausüben, soweit Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur wie folgt:

1. Für Schäden des Personalsuchenden haftet der Anbieter nur, soweit der Schaden von dem Anbieter, seinen Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Haftung ist ausgeschlossen für den dem Personalsuchenden entgangenen Gewinn und sämtliche Schäden, deren Ursache in einer Nichtverfügbarkeit und/ oder Störung des Stellenportals und/oder Datenverlusten des Personalsuchenden liegt. Die Haftung gemäß den jeweils anwendbaren gesetzlichen zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

2. Der Personalsuchende stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen und Rechtsverfolgungskosten, frei, die Dritte gegen den Anbieter wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Personalsuchenden auf dem Stellenportal BTT GmbH eingestellten Inhalte und Produkten geltend machen. Dies gilt insbesondere bei gegen den Anbieter gerichteten Ansprüchen wegen Verletzung strafrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, urheberrechtlicher und/oder werberechtlicher Vorschriften.

3. Der Anbieter übernimmt keine Haftung dafür, dass die Dienste den Anforderungen und/oder Erwartungen des Personalsuchenden entsprechen, dass die Dienste ununterbrochen, zeitgerecht, sicher und fehlerfrei zur Verfügung stehen, dass die durch die Benutzung der Dienste erhaltenen Resultate korrekt und zuverlässig sind, und dass Fehler in den Diensten korrigiert werden.

 

§ 10 Urheber- und Nutzungsrechte

1. Dem Anbieter stehen grundsätzlich sämtliche Urheber-, Nutzungs- und sonstige Rechte an denen im Stellenportal BTT GmbH verwendeten Informationen, Texten, Bildern, Programmen, Markenzeichen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten zu. Dies gilt nicht hinsichtlich durch den Anbieter eingestellten Informationen, Texten, Bildern, Programmen, Markenzeichen und sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter.

2. Der Personalsuchende ist nicht berechtigt, rechtliche Hinweise (z.B. Urheberrechts- oder Markenhinweise) zu entfernen, zu verdecken und/oder zu verändern.

 

§ 11 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand

1. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die weiteren Bedingungen wirksam.

2. Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht.

3. Bei Kaufleuten i.S.d. § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Anbieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund eines Vertrages zwischen den Parteien ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: September 2019